Kleingärtnerverband Strausberg

und Umgebung e.V.

Rahmengartenordnung

Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V.

Staatlich anerkannte gemeinnützige Kleingärtnerorganisation

 

 

 

 

 

 

 

Rahmengartenordnung

des Verbandes der

Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V.

 

Gültig ab 24. September 2011

 

 


 

 

1.   Allgemeines

(1) Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und gilt für die Pächter von Kleingärten in den Kleingartenanlagen (nachfolgend KGA genannt) des Verbandes der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V.

(2) Die Gartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Pächter und der Verpächter für das Zusammenleben in den KGA und für die Bewirtschaftung der Kleingärten. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sicherheit in den KGA.

 

2.   Bebauung

(1) Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz (nachfolgend BKleingG) und dem Bebauungsplan der KGA. Sie dürfen einschließlich anderer Bauten und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 m 2 nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

(2) Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (das sind alle ortsfesten, fest mit dem Boden verbundenen Anlagen) in den Kleingärten ist in jedem Fall auf der Grundlage eines schriftlichen und maßstäblich grafischen Bauantrages (M 1:100 bzw. M 1:50) die Zustimmung des Vereinsvorstandes oder des Zwischenpächters einzuholen.

(3) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis durch den Vereinsvorstand schriftlich erteilt worden ist.

(4) Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind unzulässig. Beabsichtigte nachträgliche Änderungen eines genehmigten Bauwerkes bedürfen der Zustimmung wie in (2).

(5) Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

(6) Schuppen, Garagen, gemauerte Grills und andere feste Feuerstätten mit Schornstein, gemauerte Kompost-, Dung- und Regenwasserbehälter sowie ortsfeste Schwimm- und Planschbecken dürfen nicht errichtet werden. Transportable Schwimmbecken bis zu 12 m 2 sind bis zum 30.09. des laufenden Jahres gestattet. Kinderzelte können in den Ferienzeiten und an Wochenenden aufgestellt werden.

 Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von
2 m 2 Grundfläche und maximaler Höhe von 1,25 m ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

Auf- und Anbauten sowie das Unterkellern der Gartenlauben sind unzulässig.

Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 10 m 2 und einer Firsthöhe kleiner als 2,50 m, Windschutzblenden, Pergolen und Terrassen einfachster Art werden hiervon nicht berührt. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück muss mindestens 1 m betragen.

 Gewächshäuser dürfen nicht zur Ablagerung von Materialien oder Werkzeugen aller Art benutzt werden.

(7) Zier- und Wasserpflanzenteiche bis zu einer Tiefe von 1,00 m und einer Fläche von max. 10 m 2 können nach Genehmigung durch den Vorstand der Kleingartenanlage errichtet werden. Dabei sind bei der Errichtung nur Lehm- oder Tondichtung, eine geeignete Folie oder handelsübliche PVC-becken zu verwenden.

 Ein Entschädigungsanspruch besteht für diese Anlagen nicht.

(8) Sitzplätze, Terrassen und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

 

3.   Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

3.1 Kleingärtnerische Nutzung

Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 des BKleingG. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaues von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche lt. Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen.

Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen. Rasenbewuchs und Ziersträucher dürfen nicht überwiegen.

Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten.

Kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend den Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen.

Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Kleigärtners und seiner Angehörigen dient.

Mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens. Aus dem Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.

 

3.2 Umzäunung/Einfriedung

(1) Die Haupt- und Nebenwege innerhalb der KGA sind durch Hecken, Ziersträucher oder Blumenrabatten zu begrenzen. Die max. Höhe der Begrenzung ist mit bis zu 1,25 m einzuhalten. Die Heckenbreite darf 0,40 m nicht überschreiten

(2) Bei der Neu- oder Umgestaltung der Gärten ist eine einheitliche Heckenbepflanzung an den Wegen anzustreben.

(3) Gartenpforten (max. Höhe von 1,10 m) sind erwünscht.

(4) Die Veränderung der Einfriedung an öffentlichen Straßen und Wegen bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung. Unabhängig davon ist jede Veränderung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.

(5) Für die Einfriedungen innerhalb der KGA ist die Verwendung von Betonpfählen und Stacheldraht und dergleichen nicht zulässig.

(6) Abgrenzungen zwischen benachbarten Kleingärten mit Hecken dürfen 0,70 m nicht überschreiten.

Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von engmaschigem Geflecht bis zu einer Höhe von 75 cm gestattet.

 

 

3.3 Gehölze

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder, Walnuss sowie Wacholder in Kleingärten nicht erlaubt ist.

Auf je 200 m 2  Gartenfläche dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie ein Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens
3 m betragen.   

(1) Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst-sträucher und –stammformen müssen unter sich den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben.

Der Grenzabstand zum Nachbargarten bei diesen sowie bei Himbeeren und Brombeeren muss mindestens 1,5 m, bei Beerenobststräuchern und -stammformen mindestens 1,0 m betragen.

 

3.4 Ziergehölze

(1) Auf je 100 m 2 Gartenfläche ist der Stand von 2 Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 2,50 m zulässig. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.

(2) Großwüchsige Waldbäume – heimische Gehölze – haben ihren Standort ausschließlich in den KGA des Gemeinschaftsgrüns.

3.5 Kompost und Dünger

(1) Kompost- und Düngerablageplätze sind vor Einsicht geschützt anzulegen und dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die Anlage direkt an den Haupt-und Nebenwegen der KGA ist zu vermeiden.

(2) Alle Gartenabfälle, wie z.B. Laub, sind sachgemäß zu kompostieren. Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material ist durch die Pächter auf eigene Kosten und nach den Umweltvorschriften entsprechend zu entsorgen.

Die Errichtung von Abfallhaufen und Gerümpelecken in und außerhalb der Kleingärten, das Ablagern von Abfällen und Unrat an Wegen, freien Plätzen sowie auf angrenzenden Flächen außerhalb der KGA ist nicht erlaubt.

(3) Das Verbrennen von Gartenabfällen und Unrat im Freien ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hier ist die Ortssatzung zu beachten.

Zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung des Pflanzenschutzdienstes erlaubt.

Spargelkraut ist entsprechend den örtlichen Möglichkeiten der KGA abzulagern und nach Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen – Abfallkompost- und -verbrennungsordnung – AbfKomp.VrbrV vom 29.09.1994 GuVBI Brandenburg Nr. 68 S. 896) – unter Aufsicht zentral zu verbrennen.

(4) Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehälter ist grundsätzlich über den Wasser- und Abwasserverband der jeweiligen Gemeinde zu regeln.  Die Umweltbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

 

4.   Umweltschutz und Schädlingsbekämpfung

(1) Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- und bienenschonende Mittel zu verwenden.

(2) Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstigen Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrenordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft sind oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten.

 Ausnahmen sind an Auflagen des Pflanzenschutzdienstes des Kreises Märkisch-Oderland gebunden.

Pflanzenschutzmittel, die nicht in den Bereich sehr giftig und giftig fallen, sind nur entsprechend der Anwendungshinweise der Hersteller einzusetzen.

Aufforderungen des Verpächters, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu entfernen, ist unverzüglich nachzukommen.

(3) Der Gebrauch von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln sowie das Abbrennen von Wegrändern und anderen Flächen in KGA und Kleingärten sind verboten.

(4) Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in öffentliche Gewässer eingeleitet werden. Bei Reinigungs- und Pflegearbeiten ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen.

Die Entnahme von Pflanzen und Tieren aus den öffentlichen Gewässern ist nicht gestattet.

(5) Es ist ausreichende Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe nicht verunreinigt werden kann.

(6) Die Pächter schaffen in den Kleingärten Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkeplätze für Vögel.

(7) Es ist unzulässig, Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in den Kleingartenanlagen in der Zeit von 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf anderer Weise zu beseitigen.

(8) Formschnittmaßnahmen sind zulässig und dann kein „Beseitigen“ im Sinne von § 34 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn Nist-, Brut- und Lebensstätten frei lebender Tiere weder zerstört noch beschädigt werden bzw. frei lebende Tiere nicht nachhaltig gestört werden, so dass sie insbesondere ihr Brutgeschäft aufgeben.

 

5.   Wege und Gemeinschaftsanlagen

5.1 Wege

(1) Die Haupt- und Nebenwege der KGA sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Kleingärten in gutem Zustand zu versetzen und zu halten. Sie müssen mindestens 3,00 m breit sein, um die Durchfahrt von Rettungs- und Fäkalienfahrzeugen zu gewährleisten.

(2) Die Lagerung von Materialien und Geräten auf den Wegen außerhalb der Kleingärten ist nur vorübergehend, wenn diese nicht zur Behinderung anderer führt, höchstens aber für die Dauer von 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.


5.2 Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind zum Beispiel:

 - Die Umzäunung und Eingangstore der KGA einschließlich des Parkplatzes;

- Haupt- und Nebenwege;

- der Brunnen mit Hydrophoranlage und Wasserleitungsnetz bis zum Ausgang Wasseruhr in den Kleingärten.

- Das Elektroenergienetz bis zum Ausgang am Anschlusspunkt im Kleingarten.

- Anschlagtafeln, Hinweisschilder, Wegschranken und –absperrungen

- Öffentliche Gewässer in den KGA und das angrenzende Gelände.

(2) Die Gemeinschaftsanlagen unterstehen dem besonderen Schutz aller Pächter. Festgestellte Schäden und deren Verursacher müssen sofort dem Vereinsvorstand gemeldet werden.

(3) Für eigenmächtige Instandsetzungen, Änderungen oder Erweiterungen an Gemeinschaftsanlagen durch Pächter oder andere unbefugte Personen erfolgt die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes durch autorisierte Fachleute auf Kosten des Verursachers.

(4) Die Bedienung der gemeinschaftlichen (siehe 1.) Energie- und Wasserversorgungsanlagen sind nur den dazu bevollmächtigten Personen gestattet.

(5) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsleistungen für die KGA, zur Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gemeinsamen Einrichtungen der KGA in Form von Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen heranzuziehen.

 

6.   Ruhe und Ordnung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

(2) Ein den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu vermeiden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und anderen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art (Ortsatzungsinhalt übernehmen, z.B.).

(3) Besondere Ruhe ist an Werktagen in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr und
22:00 – 07:00 Uhr sowie an  Sonn- und Feiertagen ganztägig zu wahren.

(4) Die Tore und Türen der KGA sind ständig geschlossen zu halten. Die Tore der Einfahrten sind grundsätzlich, auch bei kurzzeitiger Einfahrt, zu schließen und unkontrolliertes Befahren der KGA zu verhindern. Die Tore und die Türen für den Personenverkehr sind von Mai bis September eines jeden Jahres in der Zeit von 20:00 - 06:00 Uhr und von Oktober – April eines jeden Jahres ganztägig verschlossen zu halten.

 (5) Beim Befahren der KGA mit Fahrzeugen aller Art gelten die Regeln der StVO.

  (6) Das Befahren der KGA mit einspurigen Kraftfahrzeugen ist verboten.

 (7) Das Befahren der KGA mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist nur zum An- und Abtransport von Gütern kleingärtnerischer Zweckbestimmung und schwerbehinderten Personen gestattet.

(8) Das Befahren der Haupt- und Nebenwege mit Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen Nutzlast ist nur bei Anwesenheit und Einweisung durch den veranlassenden Pächter erlaubt.

(9) Für entstehende Schäden an Anlagen und Einrichtungen der KGA und den Kleingärten durch Kraftfahrzeuge haftet der Kraftfahrzeughalter.

 (10) In der KGA ist das Parken bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen nur auf den dazu vorgesehenen und gekennzeichneten Parkflächen erlaubt.

(11) Der Pächter hat an der Gartenpforte oder an der Gartenlaube die Gartennummer sichtbar anzubringen.

(12) Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist auch bei Vorhandensein einer Verkaufs- und Schankerlaubnis innerhalb der KGA nicht zulässig.

 Ausgenommen hiervon sind vom Verein organisierte Maßnahmen.

 

7.   Tierhaltung

(1) Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.

(2) Hunde und Katzen müssen in der KGA immer so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie Wildtiere aller Art nicht gefährden können und eine Belästigung der benachbarten Kleingärtner ausgeschlossen wird. Außerhalb des Kleingartens sind Hunde an der Leine zu führen. Es ist durch die Hundehalter zu sichern, dass Verunreinigungen der Wege und Plätze vermieden bzw. sofort wieder beseitigt werden.

 

8.   Verstöße

(1) Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung zu einer angemessenen Frist nicht behoben sind, werden auf Kosten des Pächters durch den Verpächter beseitigt oder können wegen vertragswidrigen Verhaltens des Pächters zu einer Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

 

9.   Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung

(1) Der Vorstand der KGA sowie dessen Beauftragte sind berechtigt, den Kleingarten und die darauf befindlichen baulichen Anlagen – zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter bei vorhergehender Anmeldung – zu besichtigen.

(2) Bei Havarien oder drohenden Gefahren für andere Personen und Sachen ist das Betreten der Kleingärten ohne Abstimmung mit dem Pächter durch vorgenannte Personen zulässig.

(3) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens oder der im Kleingarten befindlichen gemeinsamen Versorgungsanlagen für Wasser und Elektroenergie ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.

(4) Der Verpächter ist berechtigt, Familienangehörigen und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der KGA zu untersagen.


10. Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Gestaltung der Kleingärten) treten für Anpflanzungen und Einfriedungen, welche vor dem 03. Oktober 1990 erfolgten, erst bei Pächterwechsel oder bei Beginn der Neugestaltung eines Teilgebietes der KGA, in dem der Kleingarten liegt, in Kraft.

(2) Die im Widerspruch zur Gartenordnung stehenden baulichen Anlagen, welche bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichtet wurden, sind bestandsgeschützt. Die bis zum 03. Oktober 1990 angelegten Pflanzenbestände, welche nicht der Gartenordnung entsprechen, werden widerruflich geduldet.

Eine Wiederherstellung zerstörter Anlagen oder das Ersetzen von Anlagen sowie Beständen, die dem Punkt (2) widersprechen, ist nicht erlaubt.

Bestandsschutz erlischt, wenn die bauliche Anlage nicht mehr vorhanden ist oder wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion der baulichen Anlage zu erhalten.

Die Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt kleingärtnerische Nutzung, werden hiervon nicht berührt. Sie sind unabdingbar für den Bestand der KGA.

(3) Die Gartenordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung in Kraft und ist damit Bestandteil der bestehenden Kleingartennutzungsverträge bzw. der erneuerten oder neuen Klein-gartenpachtverträge.

 

(4) Die Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg vom 01.01.2005 wird damit für den Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V. außer Kraft gesetzt.

 

Strausberg, am 24. September 2011

 

 

Vorsitzender der Verbandes                                                                 Vorsitzender der Gartenordnungskommission

der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V.