Kleingärtnerverband Strausberg

und Umgebung e.V.

Unsere Satzung

  

§1 Name, Sitz und Rechtsform  

(1) Der Verein führt den Namen "Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung e.V.". Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der VRNr.: 3372 geführt. 

(2) Sitz des Verbandes ist Strausberg. Vereinsanschrift ist die Anschrift des Vorsitzenden.

(3) Über die Mitgliedschaft in einer territorialen gemeinnützigen und rechtsfähigen Dachorganisation entscheidet die Vertreterversammlung des Verbandes.

(4) Der Verband ist Rechtsnachfolger für alle Rechtsgeschäfte des VKSK-Kreisvorstandes, die dieser bis zum 02.10.1990 nach ZGB der DDR abgeschlossen hat. Für die nach dem 02.10.1993 durch den Vorstand des Kreisverbandes Strausberg der Garten- und Siedlerfreunde e.V. auf der Grundlage des BGB, des BKleingG, der gültigen Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird die Rechtsnachfolge
übernommen.

(5) Für Verbindlichkeiten, die außerhalb dieser Bestimmungen entstanden sind, haftet der Verursacher.
   

§ 2   Zweck und Aufgaben  

(1) Der Verband ist eine Dachorganisation von gemeinnützigen Kleingärtnervereinen.
(2) Der Verband ist konfessionell neutral und parteipolitisch ungebunden.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinnen gerichteten Ziele. 
(4) Der Verband erfüllt diesen Zweck insbesondere durch: 
 
1. Die Förderung der Anlage von Kleingartenanlagen in Grünzonen, die auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit ausgerichtet und zugänglich sind;

2. Förderung der Anlage, Erweiterung und Erhaltung planungsrechtlich zu sichernden Grün- und Kleingartenanlagen, insbesondere zur Gesunderhaltung der Bevölkerung;

3. Förderung der Naturverbundenheit, insbesondere bei der Jugend sowie Schaffung von Möglichkeiten körperlicher und
geistiger Entspannung; 

4. Förderung des Kleingartenwesens im Interesse einer sinnvollen Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung;

5. Wahrnehmung der Rechtsvertretung gegenüber den Verpächtern von Kleingartenflächen in der Eigenschaft des Verbandes als Zwischenpächter dieser Flächen und Einflussnahme auf die Vereinbarung sozialverträglicher Pachtpreise unter Einbeziehung der Vorstände seiner Vereine;

6. Übernahme von Kleingartenpachtland in Zwischenpacht und Weiterverpachtung an die dem Verband angeschlossenen Kleingärtnervereine; 

7. Gewährleistung und Beaufsichtigung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des dem Verband als Zwischenpächter verpachteten Kleingartengeländes auf der Grundlage des Zwischenpachtvertrages sowie der sich aus der Weiterverpachtung ergebenen Zwischen- und Unterpachtverträge;

8. Betreuung, Beratung und Vertretung der dem Verband angeschlossenen Kleingärtnervereine und deren Mitglieder im satzungsmäßigen Aufgabenbereich.
 
(5) Um seine Ziele zu erreichen, soll der Verein insbesondere:
 
1. Werbeveranstaltungen durchführen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit in Wort und
Schrift bezüglich des Kleingartenwesens betreiben; 

2. die Gartenkultur, die Pflanzenkunde und den Umweltschutz fördern; 

3. die Kleingärtner gegenüber dem Landratsamt den Stadt- und Gemeindeverwaltungen und ihrer Selbstverwaltungsgremien sowie Vertretern von Parlamenten, Parteien und Verwaltungen vertreten und die Zusammenarbeit mit ihnen pflegen.
 
§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Mitglied des Verbandes kann jeder rechtsfähige, gemeinnützige Kleingärtnerverein werden, der seinen Sitz in Strausberg und Umgebung hat und dessen Satzung den Zwecken und Aufgaben des Verbandes entspricht.

(2) Satzung und Beschlüsse des Verbandes sind für das neue Mitglied verbindlich.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sein Beschluss ist dem Antragsteller  schriftlich zu übermitteln.
 

§4   Beendigung der Mitgliedschaft   

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und bei Auflösung des
Mitgliedsvereins. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr erklärt werden.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das Geschäftsjahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

(3) Ein Mitgliedsverein kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes verstößt oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Verbandes nach Anhörung des Vorstandes des Mitgliedsvereins. Hierzu ist dem Vorstand des Mitgliedsvereins eine Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Vorwürfe einzuräumen. Zur Sitzung des Vorstandes, in der über die Ausschließung befunden wird, ist der Vorstand des Mitgliedsvereins zu laden. Er ist nicht berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Der Beschluss ist dem Vorstand des Mitgliedsvereins durch Einschreibbrief zu übermitteln. Der Ausschluss kann auf Dauer oder auf Zeit erfolgen. Gegen den Beschluss steht dem Vorstand des Mitgliedsvereins das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand zu.  Der erweiterte Vorstand berät und entscheidet endgültig innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Berufung.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder  

(1) Jeder Mitgliedsverein hat Stimm- und Wahlrecht. Dessen Vertreter können in die Organe des Verbandes gewählt werden.

(2) Die Mitgliedsvereine bzw. ihre Vertreter haben das Recht:  

1. materielle Mittel des Verbandes zur Verwirklichung der im § 2 genannten Aufgaben zu nutzen;
2. an allen Veranstaltungen des Verbandes (einschließlich der Vorstandssitzungen) teilzunehmen;
3. auf Erstattungen der tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen bei Tätigkeiten im Auftrage des Verbandes entstanden sind.
(3) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet:
 
1. die Aufgaben, den Zweck und die Interessen des Verbandes nach Kräften zu vertreten und zu fördern;
2. zumutbare Dienstleistungen im Auftrage des Vorstandes für den Verband auszuführen; 
3. ihre Mitglieder (natürliche Personen) für Funktionen in Organen und Arbeitsgruppen des Verbandes zu delegieren; 
4. sich auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, der Umweltschutzbestimmungen des Landes Brandenburg, des Landkreises, der Städte und Gemeinden kleingärtnerisch zu betätigen; 5. das Verbandseigentum zu bewahren,
umsichtig und schonend zu behandeln; 
6. die von der Vertreterversammlung beschlossenen Beiträge und Leistungen termingerecht zu entrichten.
 

§ 6   Organe des Verbandes

- Die Vertreterversammlung - Der erweiterte Vorstand - Der Vorstand

            

§ 7   Einberufung von Sitzungen    

(1) Sitzungen der Verbandsorgane sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, schriftlich per Post einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben. Anträge sind einschließlich Begründung schriftlich einzureichen.

(2) Sitzungen von Verbandsorganen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedervereine des Verbandes muss eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen werden. Der Antrag muss Zweck und Gründe enthalten. Die außerordentliche Vertreterversammlung muss innerhalb von 2
Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durchgeführt werden.

(4) Ladungsfristen für Sitzungen der Verbandsorgane:   - Vorstand 2 Wochen - erweiterter Vorstand 3 Wochen - Vertreterversammlung 4 Wochen
 

§ 8   Versammlungsleitung    

Die Sitzungen der Verbandsorgane werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind diese verhindert übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.    

 

§9   Beschlussfähigkeit    
 
Jedes Vereinsorgan ist beschlussfähig, sofern es ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. Vertreter, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.   

  

§ 10   Anträge und Beschlussfassung   

(1) Die Verbandsorgane entscheiden über die Anträge durch Beschluss.

(2) Anträge an die Verbandsorgane sind einschließlich der Begründung so rechtzeitig und schriftlich zu stellen, dass sie als Tagesordnungspunkte bei der Einladung zur Sitzung des Verbandsorgans berücksichtigt werden können.

(3) Beschlüsse sind nur rechtsgültig, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist. Die Änderung der mit der Ladung bekannt gemachten Tagesordnung ist nur auf der Grundlage eines begründeten Dringlichkeitsantrages möglich. Dieser ist bis 2 Tage vor der Sitzung des Verbandsorgans an den Vorstand zu übergeben. Über die Änderung der Tagesordnung beschließt das Verbandsorgan.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vertreter der Mitgliedsvereine gefasst, sofern in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist.

(5) Beschlüsse über:  

a. Satzungsänderungen
b. Auflösung des Verbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anzahl der erschienenen Vertreter der Mitgliedsvereine.

(6) Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

 

§ 11   Verlust des Stimmrechts

Gerät ein Mitgliedsverein mit Zahlungen 6 Monate in Verzug, ruhen die Stimmrechte bis zur Tilgung der Gesamtschuld. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes.     

§ 12   Niederschriften

(1) Über Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Sie enthalten den Wortlaut der Beschlüsse und sind den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Revisoren als Kopie innerhalb von 3 Wochen zu übergeben.
(2) Die Niederschrift wird vom Schriftführer des Vorstandes gefertigt. In dessen  ) Abwesenheit bestimmt der Leiter der Sitzung einen Schriftführer aus der Mitte des Organs. 
(3) Die Niederschriften sind von dem Leiter und vom Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben. Gegen den Inhalt der Niederschriften kann von den Mitgliedern des betreffenden Verbandsorgans innerhalb von einem Monat nach Übergabe schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden des Verbandes erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Wird ihm vom Leiter der Sitzung nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber das Verbandsorgan auf seiner nächsten Sitzung. 
     

§ 13   Vertreterversammlung, Stellung und Zusammensetzung    

(1) Die Vertreterversammlung ist oberstes Verbandsorgan. Sie wird jährlich in der Regel im ersten Halbjahr durchgeführt.
(2) Der Vertreterversammlung gehören die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Vertreter der Mitgliedsvereine mit Stimmrecht an.
(3) Die Mitgliedsvereine entsenden zur Vertreterversammlung bei einer Gartenzahl bis zu 50 Kleingärten 2 Vertreter. Für angefangene 25 Gärten darüber hinaus einen weiteren Vertreter, einschließlich der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes oder deren Stellvertreter.
   

§ 14   Aufgaben der Vertreterversammlung      

Der Vertreterversammlung obliegen insbesondere: 

(1) Entscheidungen über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband; 
(2) Einflussnahme auf die Entwicklung des Kleingartenwesens im Geltungsbereich; Beschlussfassung über Verbandsordnungen; 
(3) Beratung des Pachtzinses für die Zwischen- und Unterpächter und die Anpachtung von weiteren Kleingartengeländen;

(4) Wahlen;
(5) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der
Revisoren;  Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung 

(6) Entlastung des Vorstandes; 

(7) Entscheidung über Aufnahme von Darlehen; 

(8) Beschluss über Beiträge und Umlagen; 

(9) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten;

(10) Beschluss über Satzung/Satzungsänderungen; 

(11) Beschluss über Auflösung des Verbandes;

(12) Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

 

§ 15   Zusammensetzung des erweiterten Vorstande   

(1) Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:   

1. Mitglieder des Vorstandes 2. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren Vertreter gemäß den Bestimmungen der Satzungen der Mitgliedsvereine über Vertretungsbefugnisse nach § 26 BGB.

(4) Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sach- und fachkundige Berater, die Revisoren des Verbandes sowie die Schatzmeister der Mitgliedsvereine hinzugezogen werden.

(5) Der erweiterte Vorstand wird einmal im Jahr einberufen. Darüber hinaus muss er mit einer Frist von 4 Wochen auf Antrag von mindestens 25 % seiner Mitgliedsvereine des Verbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte als
außerordentliche Beratung einberufen werden.

(6) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des erweiterten Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Über das Ergebnis ihrer Arbeit ist dem erweiterten Vorstand Bericht zu erstatten.


§ 16   Aufgaben des Erweiterten Vorstandes    

Der erweiterte Vorstand beschließt über folgende Angelegenheiten des Verbandes: 

(1) die Auswahl, die Anstellung und Vergütungen der Angestellten des Verbandes im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel; 

(2) den Ausschluss von Mitgliedsvereinen;

(3) den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr; 

(4) die Vorprüfung der Jahresrechnung nach Vorlage des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren; 

(5) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband, wenn ihre Zurückstellung bis zur Vertreterversammlung nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist;

(6) vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Bestellung von Nachfolgern;

(7) Vorbereitung und Beratung aller Anträge, die der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.

(8) Zur Unterstützung des Vorstandes bei der
Geschäftsführung kann ein  Vorstandsmitglied oder eine sonst geeignete Person aus dem Mitgliederbestand der Mitgliedsvereine des Verbandes als Geschäftsführer hauptamtlich angestellt werden. Dieser führt die Verbandsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes. Seine Anstellung und Vergütung sowie die Dienstanweisung für seine Tätigkeit regelt der Erweiterte Vorstand.
     

§ 17   Der Vorstand    

(1) Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer  dem Schatzmeister.

(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Alle ordentlich bestellten Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsrecht. Im Innenverhältnis sind zunächst der 2. Vorsitzende, dann der Schatzmeister und der Schriftführer dem Verband gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei  Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Schriftführer bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister bei Verhinderung des Schriftführers) auszuüben. 

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Für die Übergangszeit der Satzungsänderung gilt, dass der jetzige Vorstand bis zum Jahr 2014 im Amt bleibt. 

(4) Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. 

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. 

(6) Auf Beschluss der Vertreterversammlung können dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Auslagen ersetzt und pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Diese sind vom Verband bei der  Bundesknappschaft abzurechnen.,

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird vom erweiterten Vorstand ein Vertreter eines Mitgliedsvereines bis zur nächsten Vertreterversammlung in den Vorstand bestellt.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus wichtigem Grund oder ehrenrührigem und verbandsschädigendem Verhalten mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
Gegen die Abberufung ist Einspruch an die nächste Vertreterversammlung zulässig. Bis zu deren endgültigen Entscheidung über die Abberufung ruhen die Vorstandsrechte des Vorstandsmitgliedes.

(10) Der Vorstand kann zur Erledigung von Verwaltungs- und Schreibarbeiten im  ) Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Hilfskräfte beschäftigen sowie geeignete Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(11) Der Verband darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, korrigieren und löschen. 
 
a. Die Übermittlung gespeicherter Daten innerhalb des Verbandes ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechend Aufgaben wahrzunehmen haben. b. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen. c Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum) dürfen für einzelne Gruppen im Verband erstellt und zu Ehrungen im Verband verwendet werden. d Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Mitglieds, dessen Daten anderweitig verwendet werden sollen. 
 
§ 18   Geschäftsjahr      

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

   

§ 19   Kassen- und Rechnungswesen  

(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltplanvorschlag aufzustellen. Er wird vom Erweiterten Vorstand bestätigt und der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. (2) Die Führung der Kasse und die Rechnungslegung erfolgen durch den  Schatzmeister nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes. 

(3) Bank- oder Zahlungsanweisungen sind von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 
     

§ 20   Kassen- und Rechnungsprüfung    

(1) Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Vertreterversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes obliegt den Revisoren. Die Prüfung durch die Revisoren erfolgt einmal jährlich.
(2) Die Vertreterversammlung wählt mindestens zwei und höchstens drei Revisoren Sie werden für drei Jahre gewählt.

(3) Über die vorgenommene Prüfung müssen Berichte erstellt werden, die dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand und der Vertreterversammlung vorzutragen und vorzulegen sind. 

(4) Ein Weisungsrecht gegenüber den Vereinsorganen haben die Revisoren nicht.
     

§21   Verwendung des Verbandsvermögens  

(1) Das Vermögen des Verbandes und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und auch keine Überschussanteile. 

(2) Die Mitgliedsvereine erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband auf Antrag nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 

(3) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(5) Einzelheiten sind in einer Finanzordnung zu regeln.
     

§ 22   Beiträge, Umlagen    

Zur Finanzierung des Verbandes werden Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben. Über ihre Höhe entscheidet die Vertreterversammlung.   

  

§ 23   Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung, Reisekosten    

Alle für den Verband ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Interesse des Verbandes und dessen Mitglieder aufgewendeten Auslagen, Reisekosten und Zeitversäumnisse. Details sind in der Finanzordnung zu regeln.     

 

§ 24   Änderung des Zwecks, Auflösung  

(1) Die Änderung des Zwecks des Verbandes sowie die Auflösung des Verbandes können nur auf einer außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Sofern von der
Vertreterversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
     

§ 25  Satzungsänderung durch den Vorstand    

Der Vorstand wird ermächtigt, durch Beschluss die vom Registergericht verlangten Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit sie vom Gericht zur Voraussetzung der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister gemacht werden.  

    

§ 26   Schlussbestimmungen    

Vorstehende Satzung wurde auf der Vertreterversammlung am 28. April 2012 in Strausberg mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.  Sie ersetzt die im Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt/Oder am 27.09.1990 unter der Nummer 3372 eingetragene bisherige Satzung in der überarbeiteten Fassung vom 27.02.1993. Sie gilt mit dem Tage der Beschlussfassung.      
 

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